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# Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.05.2023 – 1 AGH 12/23

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen  
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0515.1AGH12.23.00

## Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 15.03.2023 (1 AGH 12/23) wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bedürftig i.S.d. § 112c BRAO i.V.m. § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I ZPO ist, weil Anhaltspunkte bestehen, dass sie – entgegen ihrer Versicherung in der betreffenden Erklärung – keine vollständigen und wahren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn weder hat sie die betreffende Erklärung vollständig ausgefüllt, noch hat sie in dieser Angaben zu ihrer Firma gemacht, die im Bereich Telefonmarketing tätig sein soll.

Ihr Prozesskostenhilfeantrag ist aber jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil ihre Rechtsverfolgung mit dem o.g. Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung betreffend diesen Antrag vom heutigen Tag verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (B) 2/16, Rn 3).

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 15.05.2023 – 1 AGH 12/23, ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0515.1AGH12.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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