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# Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 09.03.2022 – 1 AGH 36/21

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0309.1AGH36.21.00

## Tenor

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 wird dahin berichtigt, dass es statt „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“ richtig lautet: „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens“.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 ist gem. § 112 c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 118 Abs.1 VwGO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Nach § 118 Abs.1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hier handelt es sich bei der Verwendung der männlichen Form „der Kläger“ um eine offenbare Unrichtigkeit.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 09.03.2022 – 1 AGH 36/21, ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0309.1AGH36.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2022-03-09/1-agh-36-21

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