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# Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 AGH 21/12

ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0705.2AGH21.12.00

## Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger und Beschwerdeführer gemäß GKG KV 3602 auferlegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 13.06.2013 gegen die „Kostenentscheidung“ im Beschluss vom 12.04.2013 ist u.a. wegen §§ 74 a Abs. 2 BRAO, 304 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig.

**Rn. 3**

Der Senat sieht ausweislich seiner Begründung das Rechtsmittel des Klägers und Beschwerdeführers jedoch nicht gegen die Kostenentscheidung als solche gerichtet, sondern gegen die Festsetzung des Streitwertes. Diese kann der Senat von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 GKG), wenn sie unrichtig ist und die Sechs-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht abgelaufen ist.

**Rn. 4**

Beide Vorausetzungen liegen hier vor. Einschlägig ist hier GKG KV 3602 und nicht § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 AGH 21/12, ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0705.2AGH21.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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