nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 07.03.2022 – 4 AnwG 23/22 10 EV 390/21

4. Kammer  
ECLI:DE:AWGK:2022:0307.4ANWG23.22.10EV39.00

## Tenor

Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist mehrerer Verstöße gegen Berufspflichten schuldig und zwar gegen §§ 43 S. 1 BRAO i. V. m. § 11 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 BORA, § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 1 BRAO i. V. m. 24 Abs. 2 BORA.

Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro (dreitausend Euro) verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

## Gründe

Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben Rechtsmittelverzicht erklärt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift vom 31.05.2022 ein, „so etwas passiere leider“.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte in der Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 den Beruf des Rechtsanwaltes nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, indem er Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen nicht herausgegeben hat, das Mandat nicht in angemessener Zeit bearbeitet, Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet sowie in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt hat, §§ 43, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 17, 24 Abs. 2 BORA.

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren sein Geständnis zu würdigen und, dass er bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.

---

Zitiervorschlag: Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 07.03.2022 – 4 AnwG 23/22 10 EV 390/21, ECLI:DE:AWGK:2022:0307.4ANWG23.22.10EV39.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgericht-koeln/2022-03-07/4-anwg-23-22-10-ev-390-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
