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# Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 14.12.2020 – 4 AnwG 10/20 10 EV 25/19

4. Kammer  
ECLI:DE:AWGK:2020:1214.4ANWG10.20.10EV25.00

## Tenor

Die Angeschuldigte ist zweier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1 und Abs. 2, 115 b BRAO i.V.m. § 316 StGB schuldig.

Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 2.000,‑‑ Euro (in Worten zweitausend) verhängt.

Die Angeschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

Rechtsanwältin A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben am 10.11.2020 auf Rechtsmittel verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

Die Angeschuldigte räumte die Vorwürfe aus der Anschuldingsschrift vom 12.12.2020 ein und bedauerte den Vorfall sehr.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeschuldigte durch zwei selbständige Handlungen vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie ist dadurch zweier Pflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs. 1 und Abs. 2, 115 b BRAO i.V.m. § 316 StGB schuldig.

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen der Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwältin A. zukünftig zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten der Angeschuldigten waren ihre persönlichen Umstände und ihre Bemühungen zur regelmäßig kontrollierten Abstinenz zu würdigen.

Die Kosten des Verfahrens waren der Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 14.12.2020 – 4 AnwG 10/20 10 EV 25/19, ECLI:DE:AWGK:2020:1214.4ANWG10.20.10EV25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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