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# Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 22.09.2025 – 505 IN 78/22

ECLI:DE:AGW:2025:0922.505IN78.22.00

## Tenor

wird der Ver­sa­gungs­an­trag vom 13.02.2025 zu­rück­ge­wie­sen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den An­trag ver­ursach­ten Kos­ten des Ver­fah­rens.

Ge­gen­stands­wert (§ 28 Abs. 3 RVG): 1.500,00 EUR.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

**Rn. 3**

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 6**

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

**Rn. 7**

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

**Rn. 8**

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

**Rn. 9**

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 22.09.2025 – 505 IN 78/22, ECLI:DE:AGW:2025:0922.505IN78.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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