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# Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.05.2006 – 67 F 280/05

ECLI:DE:AGW:2006:0518.67F280.05.00

## Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig. Dem Antragsteller war bei der Anerkennung der Vaterschaft bewusst, das er nicht der Erzeuger des beklagten Kindes ist. Das Anerkenntnis erfolgte aus Gefälligkeit, um der Mutter und dem Kind ein Bleiberecht in Deutschland zu sichern. Überdies wurde dem Antragsteller ein Geldbetrag von 3000,00 € zugesagt. Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.05.2006 – 67 F 280/05, ECLI:DE:AGW:2006:0518.67F280.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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