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# Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 10.01.2005 – 98 C 224/04

ECLI:DE:AGW:2005:0110.98C224.04.00

## Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.779,55 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.665,03 € seit dem 24.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

**Rn. 1**

Der Kläger erwarb über den Zeugen L, der sich mit Finanzdienstleistungen aller Art befasst, Unternehmensbeteiligungen in Höhe von 30.090,- DM, 20.000,- DM und 20.100,- DM. Der Zeuge L gab jeweils Rückkaufgarantien und Bürgschaften.

**Rn. 2**

Inzwischen ist der Zeuge L zahlungsunfähig. Eine größere Anzahl von Personen hat aus vermittelten Unternehmensbeteiligungen Forderungen in beträchtlicher Höhe gegen den Zeugen L.

**Rn. 3**

Anfang 2001 meldete sich der Beklagte beim Kläger und anderen Gläubigern des Zeugen L. Er gab an, Treuhänder einer Investorengruppe – genannt: IG - zu sein, die es sich zum Ziel gesetzt habe, Herrn L wieder auf die Beine zu stellen und dessen Gläubigern zu ihren Forderungen zu verhelfen.

**Rn. 4**

Der Beklagte bot als Treuhänder der Investorengruppe dem Kläger den Abschluss einer als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" überschriebene Vereinbarung an. Der Kläger nahm das Angebot an. In der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 heißt es unter anderem:

**Rn. 5**

"Die IG stellt ein `Deckungsstock-Sonderkonto` in Wertpapieren in Höhe von DM 4,5 Mio. bereit, aus dem sie mir auf meine Kapitalanlage eine Zinszahlung von 5% p.a. garantiert, zahlbar zum 1. Juli 2002, 2003 und 2004. Die Laufzeit des Hilfsprogramms und der Zinszahlung ist auf den Zeitraum bis zum 30.06.2004 beschränkt".

**Rn. 6**

Die Höhe der Kapitalanlage des Klägers ist in dieser Vereinbarung mit 20.100,- DM angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vereinbarung (Bl. 7 und 8 der Akte) Bezug genommen.

**Rn. 7**

Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte der Beklagte mit, Mitglied der Investorengruppe sei die Q AG, über deren Vermögen bereits im Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger forderte die Q AG mit Schreiben vom 22.05.2003 auf, mitzuteilen, ob die Q AG zur Zahlung der ihm garantierten Zinsen bereit sei. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11.08.2004 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der garantierten Zinsen auf.

**Rn. 8**

Der Kläger nimmt nun den Beklagten auf Zahlung von jeweils 513,85 € (= 5% Zinsen aus 20.100,- DM jährlich) für die drei in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 genannten Zinstermine (01.07.2002, 01.07.2003 und 01.07.2004), mithin auf Zahlung von 1.541,55 € in Anspruch.

**Rn. 9**

Darüber hinaus verlangt der Kläger Zahlung ausgerechneter Zinsen in Höhe von 114,52 € (= Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 23.08.2004, aus weiteren 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 23.08.2004 und aus weiteren 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 23.08.2004).

**Rn. 10**

Schließlich macht der Kläger Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € gemäß Schreiben vom 11.08.2004 gegen den Beklagten geltend.

**Rn. 11**

Der Kläger behauptet:

**Rn. 12**

Der Beklagte habe sich geweigert, die Mitglieder der von ihm vertretenen IG bekannt zu geben.

**Rn. 13**

Der Kläger beantragt,

**Rn. 14**

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.779,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.665,03 € ab dem 24.08.2004 zu zahlen.

**Rn. 15**

Der Beklagte beantragt,

**Rn. 16**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 17**

Der Beklagte behauptet:

**Rn. 18**

Anfang 2001 sei von der Q AG und der J AG eine "Interessengemeinschaft zur Sanierung von L" (IG) gegründet worden. Q AG habe ihn dann für diese IG und in deren Namen beauftragt, den Gläubigern des Herrn L den Abschluss der Moratoriums- und Sanierungsvereinbarung anzubieten. Q AG habe ihm gegenüber klar gestellt, dass sie als Hauptinitiatorin der IG federführend für diese tätig sei und für die Erfüllung der mit den Gläubigern des Herrn L abzuschließenden Sanierungsvereinbarungen Sorge tragen werde. Der Zeuge L2, Vorstand der Q AG – habe glaubhaft versichert, dass das Wertpapier-Deckungskonto, aus dem den Gläubigern des Herrn L in dem "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" die Zahlung von 5% Zinsen auf ihre Kapitalanlage garantiert worden sei, bei einer Schweizer Bank verwaltet und geführt werde.

**Rn. 19**

Gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.2004 (Bl. 52 d.A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2005 Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 21**

Die Klage ist begründet.

**Rn. 22**

Der Kläger kann den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 179 BGB auf Zahlung der in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 garantierten Zinsen in Höhe von 1.541,55 € (= 3 x 513,85 €) in Anspruch nehmen.

**Rn. 23**

Der Beklagte hat dem Kläger die Mitglieder der "Investorengruppe", als deren Vertreter er – der Beklagte – bei Abschluss der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 aufgetreten ist, nicht benannt. Die Behauptung des Beklagten, Mitglieder der von ihm vertretenen "Investorengruppe" seien Q AG und die J AG gewesen, ist weder durch die Aussage des Zeugen L noch durch die Aussage des Zeugen L2 bewiesen.

**Rn. 24**

Der Zeuge L hat bekundet, keine Kenntnis von einer Beteiligung der Q AG und der J AG an einer von dem Beklagten vertretenen "Investorengruppe" zu haben; nach seiner Kenntnis habe vielmehr ein unter der Bezeichnung "XX" handelndes Unternehmen Aktien zur Verfügung stellen sollen, aus deren Veräußerungserlösen dann Zinszahlungen an die Gläubiger des Herrn L hätten fließen sollen.

**Rn. 25**

Der Zeuge L2 hat ausgesagt, daß Q AG und die J AG nicht etwa Mitglieder einer "Investorengruppe" gewesen seien, die ein "Deckungsstock-Sonderkonto" zur Zahlung der garantierten Zinsen hätte zur Verfügung stellen sollen; im Gegenteil seien diese beiden Unternehmen selbst durch die ihnen von Herrn L vermittelten Geschäfte geschädigt worden, hätten sich deshalb gemeinsam mit anderen Geschädigten zu einer "Interessengemeinschaft" zusammengeschlossen und als geschädigte Gläubiger von Herrn L sogar selbst die als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" bezeichneten Vereinbarungen abgeschlossen, um ihrerseits die dort garantierten Zinsen von 5% auf ihre Kapitalanlagen zu erhalten.

**Rn. 26**

Gemäß §§ 280, 286, 288 BGB kann der Kläger den Beklagten ferner auf Zahlung ausgerechneter Zinsen in Höhe von 114,52 € in Anspruch nehmen. Aufgrund des in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 vereinbarten Zahlungstermins befand sich der Beklagte mit der Zahlung des ersten Zinsbetrages in Höhe von 513,85 € seit dem 02.07.2002, mit der Zahlung des zweiten Zinsbetrages von 513,85 € seit dem 02.07.2003 und mit der Zahlung des dritten Zinsbetrages von 513,85 € seit dem 02.07.2004 in Verzug.

**Rn. 27**

Gemäß §§ 280, 286 BGB schuldet der Beklagte dem Kläger ferner Ersatz vorprozessualer und nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € für das anwaltliche Mahnschreiben vom 11.08.2004.

**Rn. 28**

Schließlich steht dem Kläger gemäß § 288 BGB ein Anspruch auf Zahlung laufender Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 garantierten Beträgen (1.541,55 €) und aus den vorprozessualen Anwaltskosten (123,48 €) zu.

**Rn. 29**

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 709 ZPO.

**Rn. 30**

Streitwert: bis 2.000,- €.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 10.01.2005 – 98 C 224/04, ECLI:DE:AGW:2005:0110.98C224.04.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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