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# Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 OWi 952 Js 5972/22

## Tenor

1. Der Betroffene … wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.12.2022 entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.

2. Der Antrag auf „Aussetzung des Verfahrens“ wird abgelehnt, da keinerlei Anlass besteht.

3. Das ... Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, d. Betroffenen/dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:

- Lebensakte des verwendeten Messgeräts

- Name und Anschrift d. Auswertebeamten*in, Schulungsnachweis und Anstellungsgrad

- Rohdaten der Messung in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)

- Rohdaten der gesamten Messreihe in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)

## Gründe

zu 3

Entgegen ganz überwiegend anderslautender Entscheidungen einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 53/16, OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 OWi 4 SsRs 21/17, OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 Ss OWi 976/17; zuletzt: Beschluss vom 13.06.2018, Az. 3 Ss OWi 626/18, BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 Ob OWi 1955/19) vertritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine andere Ansicht (Entscheidung vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) und erachtet die Herausgabe der vorgenannten Dokumente/Unterlagen (speziell die „Messdatenreihe“) unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ für unerlässlich. Dieser Entscheidung war zu folgen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).

Ein Anspruch auf Herausgabe der kompletten Messdatenreihe besteht richtigerweise aus Datenschutzgründen nicht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 OWi 952 Js 5972/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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