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# Amtsgericht Wetzlar, Beschluss vom 21.03.2024 – 618 F 1058/23 VKH1

ECLI:DE:AGWETZL:2024:0321.618F1058.23VKH1.00

## Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 01.11.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Die Antragstellerin hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin Arbeitslohn bezieht. Die Einnahmen wurden jedoch nicht angegeben.

Überdies ist die Antragstellung mutwillig.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Wetzlar, Beschluss vom 21.03.2024 – 618 F 1058/23 VKH1, ECLI:DE:AGWETZL:2024:0321.618F1058.23VKH1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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