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Amtsgericht Warburg, Beschluss vom 03.04.2025 – 7 Ds 32/25

Strafrichter als Einzelrichter

ECLI:DE:AGWAR:2025:0403.7DS32.25.00

Das Verfahren gegen den Angeklagte  wird vorläufig gem. § 153 a II StPO

eingestellt.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500 € zugunsten des

S., E.-straße, A., Konto: IBAN: N01 bis zum 30.04.2025 zu zahlen.