nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Verden (Aller), Beschluss vom 23.10.2009 – 11 II 232/09

## Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 21.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Erinnerung vom 21.04.2009 richtet sich gegen die Entscheidung vom 02.04.2009, durch welche die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wurde.

**Rn. 2**

Beratungshilfe wurde beantragt für einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und einen damit zusammenhängenden Widerspruch.

**Rn. 3**

Der zuständige Rechtspfleger führt zur Begründung der Ablehnung aus:

**Rn. 4**

Wie bereits treffend von der GEZ zu § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz schon mitgeteilt - der Schriftverkehr dem Antrag auf Beratungshilfe ebenfalls beigefügt gewesen - handelt es sich nicht um einen Sachverhalt der der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurft hätte:

**Rn. 5**

Der Betreuerin von Frau N… war es zuzumuten, selbst auf die Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Verfahrensgegenstand war aus der Sicht einer rechtsunkundigen Person weder in rechtlich noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte.

**Rn. 6**

Diese Zeilen sind ebenfalls auf das BerHG anzuwenden.

**Rn. 7**

Durch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers ist dieser im Rahmen des Aufgabenkreises zu einer rechtlichen Vertretung des Fürsorgeberechtigten befugt; es ist somit gerade in diesen Fällen eine anderweitige Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Nr. 2 BerHG gegeben (AG Leipzig, Beschluss vom 20.11.2008, 499 UII 8845 u.a./06 veröffentlicht in RPfleger 2009, Heft 4-5, S. 247 ff.).

**Rn. 8**

Die Ablehnungsgründe sind nicht zu beanstanden, so dass die Ablehnung gegen den ablehnenden Beschluss zurückzuweisen war.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE229912009&psml=bsndprod.psml&max=true

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Verden (Aller), Beschluss vom 23.10.2009 – 11 II 232/09

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-verden-aller/2009-10-23/11-ii-232-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
