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# Amtsgericht Velbert, Beschluss vom 20.09.2021 – 3 F 58/21

Rechtspflegerin  
ECLI:DE:AGME4:2021:0920.3F58.21.00

## Tenor

ist die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung vorliegend nicht erforderlich.

Die Kosten des Verfahrens werden von den Antragstellern getragen.

Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 36 FamGKG, Mindestverfahrenswert)

## Gründe

Die Minderjährige ist Miteigentümerin des Grundbesitzes der Gemeinde Q, Gemarkung H, Flur X, Flurstücke XX und XX als Miterbin der Eigentümerin, die in der dem Antrag beigefügten Skizze vermerkt ist: N.

Diese Flurstücke grenzen an das der Gemeinde Q gehörende Flurstück XX. Letzteres wurde zum Zwecke der Teilung (und zur beabsichtigten anschließenden Veräußerung eines Teils des Flurstücks XX) vermessen. Diese Grenzfeststellung ist im Rahmen eines Grenztermins am XX.XX.XXXX durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur I3 aus Q2 vorgenommen worden. Das Ergebnis der Grenzermittlung wurde den im Termin nicht anwesend gewesenen Kindeseltern mit Schreiben vom XX.XX.XXXX mitgeteilt.

In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung liegt laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005, OVG 10 B 14.05 eine Willenserklärung, die eine Verfügung über ein Grundstück darstellt, sodass die Kindeseltern laut Einschätzung des Vermessungsingenieurs gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Ziffer 1 BGB die Genehmigung des Familiengerichts benötigen.

Die Genehmigung sei zu erteilen, da die Grenzfeststellung den Wert des Grundbesitzes des Kindes steigert und Nachteile für das Kind bzw. den Grundbesitz des Kindes nicht ersichtlich seien.

Vorliegend handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen jedoch um die Grenzermittlung eines Flurstücks, dessen Eigentümer die Gemeinde Q und nicht das Kind ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Kindeseltern als Vertreter des Kindes lediglich an der Grenzermittlung beteiligt wurden, da die Erbengemeinschaft in einem zweiten Schritt einen Teil des Flurstücks der Gemeinde Q erwerben möchte.

Derzeit ist das Kind jedoch nicht Eigentümer des betroffenen Flurstücks. Auch wurde nicht vorgetragen, dass es Vormerkungsberechtigter an dem Flurstück XX ist, sodass es sich nicht um eine Verfügung über ein Grundstück des Kindes handelt.

Eine Genehmigung des Familiengericht zu der Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung durch die Kindeseltern als Vertreter des Kindes ist damit nicht erforderlich, sodass der Antrag zurückzuweisen war.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Velbert, Beschluss vom 20.09.2021 – 3 F 58/21, ECLI:DE:AGME4:2021:0920.3F58.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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