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# Amtsgericht Velbert, Urteil vom 28.06.2000 – 13 C 80/00

Richterin am Amtsgericht  
ECLI:DE:AGME4:2000:0628.13C80.00.00

## Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 00.00.0000 zu. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch den Verkehrsunfall, durch den an seinem Fahrzeug lediglich der Stoßfänger beschädigt wurde, eine Körperverletzung erlitt, die eine Entschädigung in Geld rechtfertigt.

Aus den ärztlichen Attesten, die der Kläger vorgelegt hat, ist als objektiver Befund lediglich ein leichter Muskelhartspann im Nackenbereich festzustellen. Alle übrigen Befunde beruhen auf Angaben des Klägers. Ob die Diagnose „HWS-Distorsion“ zutreffend ist, ist daher fraglich. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist jedoch die Tatsache, dass der Beifahrer des Klägers, der ja unter denselben Kräfteeinwirkungen zu leiden hatte wie der Kläger, laut Arztbericht lediglich eine 50%ige Erwerbsbehinderung für 2 Tage hatte. Der Kläger wurde mit dem Attest einer 100%igen Erwerbsbehinderung für 14 Tage krankgeschrieben.

Dies zeigt bereits, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht auf objektiven Tatsachen beruhen kann. Wenn aber die Beeinträchtigungen, die der Beifahrer des Klägers erlitt, so geringfügig waren, dann rechtfertigen diese Beeinträchtigungen keinen Schmerzensgeldanspruch. Dafür, dass die Beeinträchtigungen des Klägers tatsächlich erheblich stärker waren, gibt es wie oben dargelegt, keine objektiven Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschiedung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 800, -- DM.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Velbert, Urteil vom 28.06.2000 – 13 C 80/00, ECLI:DE:AGME4:2000:0628.13C80.00.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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