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# Amtsgericht Tirschenreuth, Beschluss vom 31.07.2024 – 01 F 264/24

## Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 30.07.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

## Gründe

I.

Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

…

II.

Allgemeine Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Sämtliche Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB sind seit Jahren abgelaufen. Die Antragstellerin ist mittlerweile 27 Jahre alt, sodass die Frist nach Abs. 1 und Abs. 3 längst verstrichen ist. Die Voraussetzungen des Abs. 6 liegen nicht vor. Zwar wird, wie die Antragstellerin vorträgt, in der Literatur vertreten, dass der Tod des Scheinvaters ein Grund im Sinne des Abs. 6 sein könne. Richtigerweise insbesondere dann, „wenn das Kind mit Rücksicht auf die Mutter bisher von einer Anfechtung abgesehen hat“ (Hammermann in: Ermann BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1600b BGB, Rn. 50). Ähnlich Wellenhofer in MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1600b BGB, Rn. 49, der zu Recht darauf hinweist, dass es sich hier um Fälle handeln wird, „in denen das Kind die Anfechtung bislang nur unterlassen hatte, um die Ehe der Mutter oder die Beziehung zum Scheinvater nicht zu stören“. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Antragstellerin weiß seit Jahren, dass der Verstorbene nicht ihr Vater ist, die Mutter ist seit vielen Jahren mit dem leiblichen Vater der Antragstellerin verheiratet. Die Forderung der Stadt N. sich an den Beerdigungskosten des Scheinvaters mit einem 3-stelligen Betrag zu beteiligen, stellt keinen Grund dar, die die Folgen der Vaterschaft als unzumutbar erscheinen lassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Tirschenreuth, Beschluss vom 31.07.2024 – 01 F 264/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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