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# Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 01.07.2014 – 143 F 17770/13

ECLI:DE:AGBETK:2014:0701.143F17770.13.0A

Orientierungssatz

Hat das Gericht nach Erlass einer einstweiligen Anordnung beschlossen, dass binnen eines Monats Hauptsacheantrag zu stellen ist, so ist für die Fristwahrung ebenso erforderlich, dass der Gerichtskostenvorschuss binnen der gesetzten Frist eingezahlt wird.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. November 2013, 143 F 17770/13

## Tenor

1. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 29. November 2013, 143 F 17770/13, wird ex tunc aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die einstweilige Anordnung war auf Antrag des Antragsgegners vom 03.02.2014 aufzuheben.

**Rn. 2**

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - hat am 29. November 2013 auf den Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.318,00 Euro zu zahlen.

**Rn. 3**

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 hat der Antragsgegner beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, binnen zwei Wochen Hauptsacheklage zu erheben. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 hat das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - der Antragstellerin aufgegeben, binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses, Hauptsacheantrag zu erheben. Der Beschluss ist der Vertreterin der Antragsgegnerin gemäß Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2013 zugegangen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 Hauptsacheantrag und einen hilfsweisen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Der Gerichtskostenvorschuss ging indes erst am 6. März 2014 hier ein und damit nach Ablauf der Monatsfrist. Zur Fristwahrung genügt aber nicht allein die Antragstellung in der Hauptsache, sondern auch der nach § 14 Ab. 1 FamGKG erforderliche Gerichtskostenvorschuss muss binnen der gesetzten Frist eingezahlt werden (Keidel/Giers, 18. Auflage, § 52, Rn. 10a). Auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung kommt es dabei nicht an.

**Rn. 4**

Auch der hilfsweise Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe reicht zur Fristwahrung nicht aus. Das Gesetz sieht einen solchen schon nicht vor. Selbst wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag hilfsweise unter einer Bedingung gestellt werden könnte, müsste sich diese innerprozessuale Bedingung bzw. Abhängigkeit aus der Antragsschrift, nämlich aus einem Haupt- und Hilfsantrag, ergeben. Dies ist hier nicht der Fall.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf den Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 Nr. 1, 4 FamFG.

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Keidel/Giers, 18. Auflage, § 52, Rn. 10b).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 01.07.2014 – 143 F 17770/13, ECLI:DE:AGBETK:2014:0701.143F17770.13.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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