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# Amtsgericht Stralsund, Beschluss vom 29.05.2009 – 5 C 433/09 WEG

## Tenor

In dem Rechtsstreit ...

wird der Antrag für die beklagte Eigentümergemeinschaft gem. § 45 Abs. 3 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestimmen als unbegründet abgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter grundsätzlich der berufene Zustellungsvertreter für die Wohnungseigentümer. Dies soll ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn der Verwalter als Gegner der Wohnungseigentümer am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht der Verwalter Gegner der Wohnungseigentümer, Beklagte sind vielmehr die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit mit Ausnahme der klagenden Wohnungseigentümer. Die Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten, wird weder behauptet noch durch Tatsachen gestützt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Stralsund, Beschluss vom 29.05.2009 – 5 C 433/09 WEG

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stralsund/2009-05-29/5-c-433-09-weg

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