Tenor§
wird der Beschluss des Gerichts vom 13.03.2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin berichtigt, dass die Gerichtskosten vom Antragsgegner zu 2/3 und sowie von der Antragstellerin zu 1/3 zu tragen sind.
Gründe§
2
Die Entscheidung war wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Schriftsatzes vom 03.04.2013 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird Bezug genommen.
3
Steinfurt, 09.04.2013 Amtsgericht
Unterschrift