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# Amtsgericht Starnberg, Beschluss vom 10.02.2021 – 003 F 930/20

## Tenor

Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.

Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.

Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Starnberg, Beschluss vom 10.02.2021 – 003 F 930/20

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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