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# Amtsgericht Speyer, Beschluss vom 07.03.2013 – 73 XVI1100/00 (2)

ECLI:DE:AGSPEYE:2013:0307.73XVI1100.00.2.0A

## Tenor

Dem Verfahrenspfleger wird für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Mietverträge und Untermietverträge eine Vergütung gem. §§ 277 Abs. 2 FamFG, 1 -3 Abs. 1 und 2 VBVG mit Aufwendungsersatz gem. §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1, 2 BGB gegen die Staatskasse in Höhe von

18.865,78 EUR

festgesetzt.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Ein Rückgriff bleibt vorbehalten.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 165 ff. Verg.Heft) hat der Verfahrenspfleger um die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit beantragt.

**Rn. 2**

Hierzu erhielten der Betreuer sowie der Gegenbetreuer Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso wurde die Akte an die Bezirksrevisorin übersandt.

**Rn. 3**

Nach Eingang aller Stellungnahmen änderte der Verfahrenspfleger seinen Vergütungsantrag mit Schreiben vom 04.09.2012 (Bl. 205 ff. Verg.-Heft).

**Rn. 4**

Hierzu wurde ein Gutachten der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken eingeholt (Bl. 3061 ff. d.A.).

**Rn. 5**

Sowohl die Bezirksrevisorin als auch die Rechtsanwaltskammer vertreten die Auffassung, dass als Streitwert die Steuerersparnis herangezogen werden sollte. Die Rechtsanwaltskammer ging lediglich fälschlicherweise von einer Steuerersparnis der Betreuten in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Tatsächlich betrug die Steuerersparnis der Betreuten jedoch 2,8 Millionen Euro.

**Rn. 6**

Nur bezüglich der Höhe der Rahmengebühr werden unterschiedlichen Argumentationen gefolgt.

**Rn. 7**

Es wurde mit dieser Entscheidung der schlüssigen Argumentation der Bezirksrevisorin (Bl. 180 ff. Verg.Heft) vollständig gefolgt. Es ist von einem Streitwert von 2,8 Millionen Euro auszugehen. Zudem ist eine Erhöhung der Rahmengebühr um 0,3 in Anbetracht der Komplexität und des zeitlichen Aufwandes der Angelegenheit durchaus angemessen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin Bezug genommen.

**Rn. 8**

Sonach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 1,6 aus einem Wert von 2,8 Millionen Euro (15.833,60 Euro) zuzüglich 20 Euro Aufwandspauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer (3.012,18 Euro).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Speyer, Beschluss vom 07.03.2013 – 73 XVI1100/00 (2), ECLI:DE:AGSPEYE:2013:0307.73XVI1100.00.2.0A

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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