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# Amtsgericht Soest, Beschluss vom 02.06.2020 – 25 XIV(B) 21/18

Richter  
ECLI:DE:AGSO1:2020:0602.25XIV.B21.18.00

## Tenor

I

Es wird festgestellt, dass der Haftaufhebungsantrag des Bevollmächtigten vom 09.07.2018 gegenstandslos geworden und daher eine Entscheidung insoweit nicht mehr veranlasst ist.

II

Der weitere Antrag vom 09.07.2018, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens (09.07.2018) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen.

## Gründe

I

Auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde vom 18.07.2018 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Soest vom gleichen Tage der Abschiebungshaftbeschluss vom 03.07.2018 aufgehoben worden. Für eine nochmalige Aufhebung der bereits aufgehobenen Haftanordnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

II

Der Antrag festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens vom 09.07.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, ist unbegründet. Der Haftantrag der Ausländerbehörde vom 26.06.2018 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und begründet.

Neue Gesichtspunkte ergaben sich erstmalig am 18.07.2020 mit Eingang des Haftaufhebungsantrages der Ausländerbehörde. Sodann hat das Amtsgericht die Haftanordnung allerdings auch unverzüglich aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 24.08.2020, I-5 T 182/18, verwiesen, der dem Bevollmächtigten zur Kenntnis zugeleitet und ihm ausweislich seines Schreibens vom 16.05.2020 auch zugegangen ist.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Soest, Beschluss vom 02.06.2020 – 25 XIV(B) 21/18, ECLI:DE:AGSO1:2020:0602.25XIV.B21.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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