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# Amtsgericht Siegen, Beschluss vom 19.06.2023 – 15 F 1415/21

ECLI:DE:AGSI:2023:0619.15F1415.21.00

## Tenor

Gegen die Antragstellerin wird ein Zwangsgeld von 1 500,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt (§§ 220, 35 FamFG).

Sie ist der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Siegen vom 03.03.2023 nicht nachgekommen.

Ihr war Folgendes aufgegeben worden:

Angaben zu den ungeklärten Versicherungszeiten zu machen

Die Zwangsmittel werden nicht vollstreckt, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt wird.

Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit nicht von der Pflicht zur Erfüllung der Auflage.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 03.03.2023 (15 F 1415/21), zugestellt am 21.03.2023, aufgegeben worden, die im Tenor näher bezeichneten Auflagen zu erfüllen. Sie ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.

**Rn. 3**

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

**Rn. 4**

Rechtsbehelfsbelehrung:

**Rn. 5**

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

**Rn. 6**

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Siegen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

**Rn. 7**

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

**Rn. 8**

P.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Siegen, Beschluss vom 19.06.2023 – 15 F 1415/21, ECLI:DE:AGSI:2023:0619.15F1415.21.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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