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# Amtsgericht Siegburg, Teil-Versäumnis- und Urteil vom 12.02.2014 – 150 C 43/13

ECLI:DE:AGSU1:2014:0212.150C43.13.00

## Tenor

Der Arrestbefehl vom 27.12.2013 wird aufrechterhalten und der Widerspruch des Arrestbeklagten wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: …... €

**Rn. 1**

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Siegburg, Teil-Versäumnis- und Urteil vom 12.02.2014 – 150 C 43/13, ECLI:DE:AGSU1:2014:0212.150C43.13.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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