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# Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 35a M 937/09

ECLI:DE:AGSU1:2010:0114.35A.M937.09.00

## Tenor

wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.

Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

**Rn. 1**

Die Gläubiger haben mit Antrag vom 22.05.2009 beantragt, die Unfallrente des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin zu pfänden.

**Rn. 2**

Hierbei wurde der pfandfreie Betrag für den Schuldner auf gem. § 850f Abs. 2 ZPO auf 0,00€ festgesetzt, da die Pfändung aufgrund eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung erfolgte.

**Rn. 3**

Der Gläubiger hat bei Antragstellung vorgetragen, dass der Schuldner ausreichende weitere Einkünfte habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

**Rn. 4**

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem Vortrag vom 03.12.2009.

**Rn. 5**

Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages, vielmehr ist das Vorbringen des Schuldners als Erinnerung gem. § 766 ZPO auszulegen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und somit seine Belange nicht berücksichtigt wurden.

**Rn. 6**

Die Erinnerung ist begründet.

**Rn. 7**

Der Schuldner trägt vor, er habe einen notwendigen monatlichen Lebensunterhalt in Höhe von 770,03€ monatlich.

**Rn. 8**

Der Bedarf wird glaubhaft gemacht durch eine Sozialbedarfsbescheinigung, welche durch das Sozialamt der Stadt Köln erstellt wurde.

**Rn. 9**

Weiter gibt der Schuldner an, neben der gepfändeten Rente habe er als Einkommen lediglich noch seine Altersrente in Höhe von 207,02€.

**Rn. 10**

Der Rentenbescheid hierzu liegt dem Gericht vor.

**Rn. 11**

Somit ist belegt, dass der Schuldner auf die Auszahlung der gepfändeten Unfallrente angewiesen ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

**Rn. 12**

Soweit die Gläubiger vortragen, der Schuldner habe Unterhaltsansprüche gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau können diese vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner entsprechende Ansprüche bisher nicht realisiert.

**Rn. 13**

Fiktive Einkünfte des Schuldners können keine Minderung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrages bewirken, vergl. Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1096.

**Rn. 14**

Die weiteren von den Gläubigern behaupteten Einkünfte des Schuldners sind spekulativ und nicht glaubhaft gemacht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 35a M 937/09, ECLI:DE:AGSU1:2010:0114.35A.M937.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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