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# Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 25.07.2002 – 34 M 841/02

ECLI:DE:AGSU1:2002:0725.34M841.02.00

## Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Gläubiger erteilten dem Erinnerungsgegner einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

**Rn. 3**

Mit der Erinnerung rügen die Gläubiger, daß der Gerichtsvollzieher den dreifachen Satz angesetzt hat. Die Frage, ob bei Vorlage mehrerer Titel von mehreren Vollstreckungsaufträgen auszugehen ist, war und ist in Literatur und Rechtsprechung strittig, wobei die Rechtsprechung überwiegend die Auffassung des Gerichtsvollziehers stützt. Zum Zeitpunkt des Auftrages lag noch keine Anweisung des Landes NRW vor, die den Gerichtsvollziehern nunmehr vorschreibt, wie sie zu verfahren haben. Die Kostenrechnung beruht also auf der damaligen herrschenden Meinung. Sie war zum damaligen Zeitpunkt richtig. Die Erinnerung ist unbegründet, auch wenn nachträglich, jedenfalls in NRW, eine gegenstehende Anweisung erteilt wurde.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 25.07.2002 – 34 M 841/02, ECLI:DE:AGSU1:2002:0725.34M841.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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