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# Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom 11.04.2002 – 10 C 190/2002

ECLI:DE:AGSU1:2002:0411.10C190.2002.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Telefaxe an den Faxanschluss der Anwaltskanzlei des Klägers zu

versenden und/oder durch beauftragte Dritte versenden zu lassen, solange

der Kläger dazu nicht aufgefordert hat und solange zu diesem keine

Geschäftsverbindung besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Streitwert: 4.000,00 EUR.

**Rn. 2**

Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass durch die Werbung der Beklagten nicht nur die Telefaxeinrichtung des Klägers in Anspruch genommen wurde, sondern auch dessen Arbeitszeit und -kraft, da alle Faxeingänge von ihm selbst überprüft werden. Außerdem hat die Beklagte wiederholt und trotz Abmahnung in die Rechte des Klägers eingegriffen; die Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ließ weitere Verstöße befürchten.

**Rn. 3**

Insgesamt liegt eine erhebliche Rechtsverletzung vor, für die ein Streitwert im Klageverfahren von 4.000,00 EUR angemessen ist.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom 11.04.2002 – 10 C 190/2002, ECLI:DE:AGSU1:2002:0411.10C190.2002.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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