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# Amtsgericht Schweinfurt, Beschluss vom 24.08.2022 – 050 F 81/22

## Tenor

1. Frau wird als Vormund entlassen.

2. Als neuer Vormund wird bestellt:

D. Landratsamt S2, Amt für Jugend und Familie, S2.

## Gründe

Der bisherige Vormund ist zu entlassen, da sie für dieses Amt untauglich ist und eine Ausübung des Vormundamtes das Wohl der Mündel gefährden würde, § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der mit richterlichem Beschluss vom 13.6.2022 bestellte Vormund Frau ist nach dem im Verpflichtungstermin vom 13.07.2022 gewonnen Eindruck des Gerichts als Vormund nicht geeignet und eine Ausübung des Vormundamtes würde das Wohl der Mündel gefährden: Frau ist Analphabetin und mit Behördenangelegenheiten völlig überfordert. Frau reiste zum Verpflichtungstermin mit einem Taxi an, da sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht orientieren konnte. Frau kannte z.B. den Begriff einer Haftpflichtversicherung nicht. Zu Beginn des Verpflichtungstermins am 13.07.2022 wurde der Vormund aufgefordert die Ausweispapiere der Mündel vorzulegen - übergeben wurden stattdessen Ausweise ihrer eigenen Kinder. Diese Punkte wurde durch das zuständige Jugendamt im Gespräch vom 07.06.2022 offensichtlich übersehen - vgl. Bericht vom 9.6.2022 im Verfahren 001 F 439/22 (Bl. 32-34 d.A.). Die Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Ungeeignetheit als Vormund wurde auch durch den anwesenden Dolmetscher geteilt. Bei Vorliegen dieser Information wäre eine Bestellung als Vormund nicht erfolgt. Da keine weitere als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist, war das Jugendamt zu bestellen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schweinfurt, Beschluss vom 24.08.2022 – 050 F 81/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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