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# Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 18.06.2024 – 71d III 81/23

ECLI:DE:AGBESB:2024:0618.71D.III81.23.72

## Tenor

1. Der Antrag vom 01.08.2023 auf Nachbeurkundung einer Ehe wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Die Antragstellerin ist seit März 2016 anerkannter Flüchtling. Der Antragsteller besitzt die ägyptische Staatsbürgerschaft. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Antragsteller ist in Deutschland. Am 30.09.2020 schlossen die Antragsteller nach islamischem Recht in einer R. Privatwohnung einen Ehevertrag. Am 19.08.2021 erschien der Antragsteller in der ägyptischen Botschaft in B. und unter Bezugnahme auf den Ehevertrag vom 30.09.2020 wurde ein Eheschließungsvertrag geschlossen. Die Ehe ab dem 30.09.2020 wurde unter dem 19.08.2021 bestätigt und am 29.09.2021 im ägyptischen Register eingetragen. Am 25.07.2022 stellten die Antragsteller ein Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. Das Standesamt lehnte die Nachbeurkundung ab.

II.

**Rn. 2**

Der gemäß § 49 Abs. 1 PStG zulässige Anweisungsantrag ist unbegründet. Das Standesamt hat die beantragte Nachbeurkundung der Ehe zurecht abgelehnt.

**Rn. 3**

Nach § 34 Abs. 1 PStG kann eine im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Voraussetzung hierfür ist eine wirksam zustande gekommene Ehe. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin kann im Inland eine Ehe nur in der hier vorgeschriebenen Form schließen, d. h. vor dem deutschen Standesamt. Denn die Antragstellerin ist anerkannter Flüchtling und gemäß Art. 5 EGBGB und Art. 10 EGBGB i. V. m. Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention findet auf anerkannte Flüchtlinge deutsches Recht Anwendung (vgl. Mankowski in: Staudinger, Art. 13 EGBGB, Neubearbeitung 2010, Rn. 51, 53 m. w. N.). Hier hat die Antragstellerin im Inland eine Ehe nicht in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen. Denn der Ehevertrag wurde in einer Privatwohnung geschlossen. Auch die Eheschließung vor der ägyptischen Botschaft entspricht nicht der Ortsform.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 18.06.2024 – 71d III 81/23, ECLI:DE:AGBESB:2024:0618.71D.III81.23.72

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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