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# Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 26.02.2023 – 32 M 193/23

ECLI:DE:AGBESB:2023:0226.32M193.23.00

## Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin vom 18.01.2023 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Erinnerung der Schuldnerin vom 18.01.2023 ist statthaft aber unzulässig.

**Rn. 2**

Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ist mit deren Abgabe beendet. Korrekturen kann die Schuldnerin über die Gerichtsvollzieherin nicht mehr vornehmen. Ein etwaiger strafrechtlicher Vorwurf wegen einer falschen Auskunft führt nicht zu einer Handlungspflicht der Gerichtsvollzieherin. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Schuldnerin ist nicht ersichtlich. Zu Recht weist die Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass nicht die Schuldnerin Herrin des Verfahrens ist, sondern die Gläubiger. Solange nicht die hiesige Gläubigerin oder Drittgläubiger Ergänzungen oder Korrekturen begehren, hat die Gerichtsvollzieherin nicht tätig zu werden.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 26.02.2023 – 32 M 193/23, ECLI:DE:AGBESB:2023:0226.32M193.23.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schoeneberg/2023-02-26/32-m-193-23

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