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# Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 26.10.2021 – 37 M 453/20

ECLI:DE:AGBESB:2021:1026.37M453.20.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der beantragte Haftbefehl war nicht zu erlassen, denn es bestehen hier Zweifel am Vorliegen des Vollstreckungstitels. Dieser wurde nach Aufforderung seitens des Vertreters der ordentlichen Dezernentin von der Gläubigerseite nicht vorgelegt. Auch nach nochmaliger Aufforderung wurde erneut nicht vorgelegt. In der Regel wird auf Anfordern der Titel vorgelegt. Das Verhalten der Gläubigerseite erweckt Zweifel.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 26.10.2021 – 37 M 453/20, ECLI:DE:AGBESB:2021:1026.37M453.20.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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