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# Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 20.02.2018 – 71d III 473/16

ECLI:DE:AGBESB:2018:0220.71D.III473.16.75

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 1. Zivilsenat, 14. Februar 2019, 1 W 102/18, Beschluss

nachgehend BGH, 26. Januar 2022, XII ZB 127/19, Beschluss

## Tenor

1. Die Anträge vom 10.03.2017 auf Berichtigung des Geburtseintrag Nr. … des Standesamts Neukölln von Berlin und auf Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der die Eltern nicht mit Mutter und Vater, sondern mit "Eltern" bezeichnet sind, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG).

## Gründe

**Rn. 1**

Der Geburtseintrag Nr. … des Standesamts Neukölln von Berlin enthält unter anderem folgende Eintragungen:

**Rn. 2**

Mutter

Familienname

J.

Geburtsname

K.

Vorname(n)

V. N.

**Rn. 3**

Die Antragstellerin zu 1) wurde am 1982 geboren. Sie erhielt die Vornamen V. N..

**Rn. 4**

Sie fühlt sich dem männlichen Geschlecht zugehörig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2007 erfolgte gemäß § 1 TSG eine Änderung der bisher geführten Vornamen in die Vornamen N. L. J.. Am 2016 gebar sie ein Kind, wodurch die Entscheidung vom 2007 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 TSG unwirksam wurde. Mit Beschluss vom 2016 entschied das Amtsgericht Schöneberg, dass die Antragstellerin zu 1) vom Eintritt der Rechtskraft der genannten Entscheidung an wieder die Vornamen N. L. J. führt.

**Rn. 5**

Die Antragsteller begehren die Berichtigung des Geburtseintrags Nr. … des Standesamts Neukölln von Berlin dahingehend, dass der Vorname der Mutter mit N. L. J. verlautbart wird, hilfsweise dass er um die Namen N. L. J. erweitert wird. Ferner begehren sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde, in der die Antragsteller nicht als Mutter und Vater, sondern als Eltern bezeichnet werden.

II.

**Rn. 6**

Die gemäß § 48 PStG zulässigen Anträge sind unbegründet. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes und er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden als "Mutter" mit seinem früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen (BGH NJW 2017, 3379, zitiert nach juris). Zweifel ·an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Rechtslage bestehen aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.09.2017 nicht (vgl. BGH NJW 2017, 3379 Rn. 22 ff.). Aus diesen Gründen scheidet auch die Erteilung einer Geburtsurkunde, in der die Eltern nicht mit Mutter und Vater, sondern mit "Eltern" bezeichnet sind, aus.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 20.02.2018 – 71d III 473/16, ECLI:DE:AGBESB:2018:0220.71D.III473.16.75

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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