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# Amtsgericht Schleiden, Urteil vom 14.11.2017 – 9 C 29/16

ECLI:DE:AGSLE:2017:1114.9C29.16.00

## Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Toreinfahrt des Hausgrundstücks „………..“ zu der dort befindlichen Scheune zu betreten, zu befahren oder zu benutzen oder durch Dritte betreten, befahren oder benutzen zu lassen.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung des in Abt II Nr. 2 des Grundbuchs von ……………………., eingetragenen Wegerechts zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Toreinfahrt des Hausgrundstücks „………..“ zu der dort befindlichen Scheune zu betreten, zu befahren oder zu benutzen oder durch Dritte betreten, befahren oder benutzen zu lassen.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung des in Abt II Nr. 2 des Grundbuchs von ……………………., eingetragenen Wegerechts zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Schleiden, Urteil vom 14.11.2017 – 9 C 29/16, ECLI:DE:AGSLE:2017:1114.9C29.16.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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