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# Amtsgericht Salzwedel, Urteil vom 07.07.2022 – 31 C 12/22

Orientierungssatz

1. Bei einem Unfall im EU-Ausland (hier: Ungarn) sind die Kosten eines deutschen Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens zu ersetzen.

2. Nach dem Auslegungsgrund 34 der Richtlinie 2009/103/EG soll einem Geschädigten die Abwicklung seines Schadens über einen Schadensregulierungsbeauftragten in seinem Heimatstaat in einer ihm vertrauten Weise ermöglicht werden. In Deutschland entspricht die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Erstattung der Kosten hierfür durch den Schädiger der üblichen Schadensabwicklung, so dass die Gutachterkosten Bestandteil eines rechtswidrig im EU-Ausland herbeigeführten Schadens sind und ersetzt werden müssen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Salzwedel, Urteil vom 07.07.2022 – 31 C 12/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-salzwedel/2022-07-07/31-c-12-22

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