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# Amtsgericht Salzwedel, Beschluss vom 24.01.2016 – 35 M 457/14

ECLI:DE:AGSALZW:2016:0124.35M457.14.0A

## Tenor

ln der Zwangsvollstreckungssache

…

wird die Erinnerung der Schuldnerin vom 09.11.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Erinnerung der Schuldnerin unterlag der Zurückweisung.

**Rn. 2**

Wer als Schuldner von seinem als P-Konto geführten Girokonto Barabhebungen in einer Größenordnung vornimmt, die die Grenze des eingeräumten monatlichen Freibetrages erreicht, hat gegenüber der Drittschuldnerin (kontoführende Bank) keinen weiteren Verfügungsanspruch für den laufenden Monat, weil der monatliche Pfändungsfreibetrag bereits erreicht wurde.

**Rn. 3**

Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin zuvor Bareinzahlungen auf das P-Konto geleistet hat; es wäre der Schuldnerin unbenommen gewesen, den Barbetrag für den laufenden Lebensunterhalt für sich und ihre Familie einzusetzen.

**Rn. 4**

Vorliegend ist der Schuldnerin darüber hinaus auch durch den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausreichend entgegen gekommen worden, da sie mit der Entscheidung Mittel für die Überbrückung des Monats November 2016 erhalten hat.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Salzwedel, Beschluss vom 24.01.2016 – 35 M 457/14, ECLI:DE:AGSALZW:2016:0124.35M457.14.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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