Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.