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# Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 30.12.2021 – 6.50 IK 110/21

ECLI:DE:AGPOTSD:2021:1230.6.50IK110.21.00

## Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der …

wird die Vergütung des Verwalters …

für seine Tätigkeit festgesetzt auf:

1.120,00 EUR

zuzüglich

168,00 EUR

Auslagenpauschale zuzüglich

244,72 EUR

19 % Umsatzsteuer

1532,72 EUR

insgesamt

Der Schuldnerin wurden die Kosten gestundet, so sind die festgesetzte Vergütung und die Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe der fehlenden Masse aus der Staatskasse zu erstatten, § 63 Abs. 2 InsO.

## Gründe

Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet.

Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 0,00 EUR. Mit richterlichem Beschluss vom 14.04.2021 wurde angeordnet, dass im hiesigen Verfahren § 13 InsVV Anwendung findet. Nach §§ 2, 13 InsVV beträgt die Mindestvergütung bei Verfahren, bei denen zwei Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben, 1.120,00 EUR, nicht wie vom Verwalter angegeben, 1.400,- EUR. Somit konnte die Festsetzung lediglich in Höhe von 1.120,00 EUR erfolgen.

Im Rahmen der Übertragung der Zustellung gem. § 8 InsO wurden 6 Zustellungen vorgenommen. Ein gesonderter Zustellersatz konnte nicht festgesetzt werden, da eine Gewährung erst ab der 11. Zustellung erfolgt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Bundesrat Drucksache 619/20 seite 247 zu Nr. 2.

Weiterhin machte der Verwalter die Auslagenpauschale für ein Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend. Durch die Kürzung der Vergütung verringern sich die Auslagen auf 168,00 EUR und die Umsatzsteuer auf 244,72 EUR.

Auf den Antrag des Verwalters vom 21.12.2021 wird verwiesen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 30.12.2021 – 6.50 IK 110/21, ECLI:DE:AGPOTSD:2021:1230.6.50IK110.21.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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