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# Amtsgericht Paderborn, Beschluss vom 15.05.2020 – 11 XIV(B) 79/20

Abschiebungshaftabteilung  
ECLI:DE:AGPB1:2020:0515.11XIV.B79.20.00

## Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 3) vom 26.03.2020 in der Fassung vom 02.04.2020 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG,

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die Einwände des Beteiligten zu 3) tragen nicht.

Soweit uneingeschränkt schon vor Antragstellung am 26.03.2020 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt wird, ist der Antrag schon unzulässig. Denn die formelle Rechtskraft einer Entscheidung über die Haft kann durch das Verfahren nach § 426 FamFG nicht durchbrochen werden; allenfalls kann eine Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15 Rz. 10).

Im Übrigen wird hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf die Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 27.02.2020 im vorangegangenen Verfahren 5 T 47/20 (11 XIV (B) 44/20 AG Paderborn), auf deren Inhalt vollumfänglich verwiesen wird, Bezug genommen.

Konkret zu den Einwänden:

1) Nach Rücknahme des Hauptsacheantrags beim AG Königs Wusterhausen war der Antrag beim AG Paderborn de facto ein Hauptsache-Erstantrag. Hierfür ist die Verfahrensabgabe des vorangehenden einstweiligen Verfahrens nicht zwingend erforderlich. Das LG Paderborn hat insofern seine Zuständigkeit zu Recht bejaht.

2) Der Antrag ist auch von der zuständigen Behörde gestellt und hinreichend begründet, wie das Landgericht a.a.O. hinreichend ausgeführt hat.

3) Soweit behauptet wird, dass Pakistan schon am 22.03.2020 ein generelles Einreiseverbot erlassen habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach Kenntnis des Gerichts ist für pakistanische Staatsbürger lediglich ein negativer Covid-19-Test erforderlich. Auch wenn schon vorher begleitete Rückführungen auf Linienflügen nicht mehr möglich waren, bestand immer noch die Aussicht auf die Aussicht auf Rückführung des Betroffenen via Sammelcharter (vgl. Stellungnahme der Bundespolizei vom 14.05.2020 und Beschluss des LG Paderborn a.a.O.). Erst am 30.03.2020 stellte sich heraus, dass der Sammelcharter für den 13.05.2020 aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurde. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 unverzüglich noch am gleichen Tag die Haftaufhebung beantragt, der unverzüglich entsprochen worden ist. Insofern dauerte die Haft nicht länger als vermeidbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Paderborn, Beschluss vom 15.05.2020 – 11 XIV(B) 79/20, ECLI:DE:AGPB1:2020:0515.11XIV.B79.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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