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# Amtsgericht Paderborn, Beschluss vom 01.02.2018 – 11 XIV(B) 12/18

ECLI:DE:AGPB1:2018:0201.11XIV.B12.18.00

## Tenor

Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Beschluss war aufzuheben, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt.

**Rn. 3**

Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt (BGH Bschl. v. 21.10.2010, Az.: V ZB 56/10). Die Sicherungshaft darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH Bschl. v. 10.06.2010, Az.: 204/09; ders. Bschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 119/10; ders. Bschl. v. 06.05.2010, Az.: V ZB 25/13).

**Rn. 4**

Dass die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot eingehalten hat, ist nicht ersichtlich.

**Rn. 5**

Die im Rahmen der Anhörung erteilte Auskunft, dass zwei Flüge im Januar, die innerhalb der 12-Wochen-Frist lagen, gestrichen wurden, lässt nicht erkennen, dass die Ausländerbehörde sich bemüht hatte, den Betroffenen auf einen vor dem Ablauf des von ihr selbst benannten Zeitraums von zwölf Wochen zu buchen. Eine Kausalität zwischen dem Wegfall der zwei Flüge und der Nichteinhaltung des zwölf-Wochen-Zeitraums ist nicht dargetan. Auch legte die Ausländerbehörde nicht dar, wie viele Flüge mit wie vielen Plätzen für Abzuschiebende überhaupt in Betracht kamen und dass innerhalb des zwölf-Wochen-Zeitraums die Plätze tatsächlich nur von solchen abzuschiebenden Ausländern belegt wurden, die in der Reihenfolge dem Betroffenen vorgingen. Maßnahmen, die unternommen oder versucht wurden, um das Verfahren zu beschleunigen, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

**Rn. 6**

Der Sicherungshaft konnte aus diesem Grunde nicht weiter aufrechterhalten bleiben.

**Rn. 7**

Paderborn, 01.02.2018

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Paderborn, Beschluss vom 01.02.2018 – 11 XIV(B) 12/18, ECLI:DE:AGPB1:2018:0201.11XIV.B12.18.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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