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# Amtsgericht Oberhausen, Beschluss vom 11.10.2011 – 14 M 1932/11

ECLI:DE:AGOB:2011:1011.14M1932.11.00

## Tenor

wird der Antrag vom 21.04. bzw. 21.09.2011 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Am 27.04.2011 ging bei Gericht die Kopie eines Antrags vom 21.04.2011 ein, mit dem die Q GmbH für die R GmbH den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Z vom 09.12.1998 Aktenzeichen 98.8783907-0-7 wegen eines Hauptsacheteilbetrages in Höhe von 1270,00 EUR beantragt hat.

**Rn. 3**

In dem Vollstreckungsbescheid ist noch die R AG & Co als Gläubigerin bezeichnet. Aus der R AG & Co ist durch formwechselnde Umwandlung die R Aktiengesellschaft und aus dieser wiederum durch formwechselnde Umwandlung die R GmbH entstanden.

**Rn. 4**

Über das Vermögen der R GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.09.2009 Aktenzeichen 166 IN 119/09 das Insolvenzverfahren eröffnet.

**Rn. 5**

Dem Antrag war eine Kopie einer Inkassovollmacht vom 23.04.2010 beigefügt, mit der die ihrer offenen, titulierten Forderung resultierend aus Warenlieferungen des „Versandhauses R“ bevollmächtigt hat.

**Rn. 6**

Mit Zwischenverfügung vom 27.04.2011 wurde die Q GmbH gebeten:

**Rn. 7**

- Ihre Vollmacht in Schriftform (nicht Kopie) zum Verbleib der Akte einzureichen

**Rn. 8**

(§ 80 ZPO)

**Rn. 9**

- den in Kopie eingereichten Antrag unterschriftlich zu bestätigen.

**Rn. 10**

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass aus den in Kopie eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei der hier betroffenen Forderung um eine dem freien Vermögen der insolventen R GmbH zuzuordnenden Forderung handelt, da die nicht datierte Bestätigung des Insolvenzverwalters Dr. H völlig unbestimmt ist.

**Rn. 11**

Um Einreichung entsprechender Nachweise (in Urschrift) wurde gebeten.

**Rn. 12**

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 04.08.2011 an die Erledigung der Verfügung vom 27.04.2011 erinnert hat, teilte die Q GmbH mit, dass ihr die Zwischenverfügung nicht vorliege. Die Zwischenverfügung wurde sodann mit Post vom 24.08.2011 erneut übersandt.

**Rn. 13**

Mit Post vom 21.09.2011 reichte die Q GmbH sodann eine unterschriebenen Antrag vom 21.09.2011 zur Akte sowie die beglaubigte Kopie einer Vollmacht. Mit gerichtlichem Hinweis vom 26.09.2011 wurde der Q GmbH mitgeteilt, dass auch die beglaubigte Kopie einer Vollmacht die Vorlage von Urschrift oder Ausfertigung nicht ersetzt.

**Rn. 14**

Mit Schreiben vom 04.10.2011 teilte die Q GmbH mit, dass nach ihrer Auffassung die Vorlage einer beglaubigten Vollmacht vollkommen ausreiche und beantrage eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

**Rn. 15**

Der Antrag der Gläubigerin ist zurückzuweisen, da die Gläubigervertreterin bis heute ihre Bevollmächtigung nicht in Form des § 80 ZPO nachgewiesen hat.

**Rn. 16**

Das Gericht teilt die Auffassung der Q GmbH, dass die Vorlage einer beglaubigten Vollmacht ausreicht, die Vorlage einer beglaubigten Kopie einer beglaubigten Vollmacht ersetzt die Vorlage von Urschrift oder Ausfertigung jedoch nicht.

**Rn. 17**

Aus den Gründen der im Kommentar Zöller/Vollkommer 2009 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2006 Zeichen II ZB 21/05 geht hervor, dass der Nachweis der schriftlichen Vollmacht nur durch die Einreichung einer Originalurkunde – ggf. in beglaubigter Form – geführt werden kann.

**Rn. 18**

Bei der eingereichten Vollmacht handelt es sich jedoch nicht um die Originalurkunde einer beglaubigten Vollmacht sondern um eine beglaubigte Kopie der beglaubigten Vollmacht.

**Rn. 19**

Dies genügt nicht (vgl. auch Rn. 11 zu § 80 ZPO, Baumbach/Lauterbach, 67. Auflage).

**Rn. 20**

Das als Prozessbevollmächtigter kein Anwalt aufgetreten ist, ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen - § 88 ZPO.

**Rn. 21**

Der Antrag vom 21.04. bzw. 21.09.2011 ist daher zurückzuweisen.

**Rn. 22**

Im Übrigen ist auch immer noch nicht eindeutig feststellbar, dass sich die Bestätigung des Insolvenzverwalters Dr. H auf die Inkassovollmacht vom 23.04.2010 für die Q bezieht, da diese in der Erklärung nicht näher bezeichnet ist.

**Rn. 23**

Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass unterschiedliche Inkassovollmachten der R GmbH i. L. existieren, in der diese verschiedenen Firmen mit der Einziehung ihrer offenen titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des Versandhaues R bevollmächtigt haben.

**Rn. 24**

Die Freigabeerklärung ist daher nicht hinreichend bestimmt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Oberhausen, Beschluss vom 11.10.2011 – 14 M 1932/11, ECLI:DE:AGOB:2011:1011.14M1932.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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