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# Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2025 – 105 F 937/25

## Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 04.03.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

## Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

Im einstweiligen Verfahren wegen elterlicher Sorge, Az. 105 F 4923/24, hat der Kindsvater am 14.01.2025 (Bl. 22 d. A.) eine umfassende Sorgerechtsvollmacht an die Kindsmutter erteilt.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge ist auch aus den im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 25.03.2025 vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angezeigt, da hierin ein elterlicher Konflikt beschrieben wird, welchen die Ehegatten (effektiv) nicht angegangen sind (Beratung beim Jugendamt).

Im Übrigen ist die Übertragung der elterlichen Sorge auch nicht in Bezug auf den hierin erhobenen Gewaltvorwurf nach der Istanbul-Konvention angezeigt, da sich die Eltern im Anschluss an die vorgetragenen Tätlichkeiten versöhnten.

Der Kindsmutter ist es sehr wohl zumutbar, zumindest den Versuch einer Kommunikation mit dem Vater unter fachlicher Anleitung durch das Jugendamt oder die Erziehungsberatungsstelle aufzunehmen.

Nach alldem ist ein Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners aus Art. 6 GG zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung unverhältnismäßig.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2025 – 105 F 937/25

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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