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# Amtsgericht Neuss, Beschluss vom 31.01.2017 – 116 XVII 165/16 P

ECLI:DE:AGNE:2017:0131.116XVII165.16P.00

## Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin Frau T. Q. vom 29.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 21.11.2016 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht E als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

**Rn. 3**

Gegen den geäußerten Willen des Betroffenen kann ein Betreuer gem. § 1896 BGB nicht bestellt werden.

**Rn. 4**

Der Betroffene lehnt die Einrichtung eine Betreuung ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Entschluss des Betroffenen nicht auf einer freien Willensbildung beruht. Eine vorliegende Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB konnte bei dem Betroffenen nicht festgestellt werden. Der Betroffene zeigte sich während des Gesprächs mit mit Herrn M von der Betreuungsstelle orientiert.

**Rn. 5**

Ein ärztliches Attest wurde durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.

**Rn. 6**

Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremdem Erwägungen beruht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Neuss, Beschluss vom 31.01.2017 – 116 XVII 165/16 P, ECLI:DE:AGNE:2017:0131.116XVII165.16P.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2017-01-31/116-xvii-165-16-p

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