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# Amtsgericht Nettetal, Beschluss vom 14.07.2020 – 8 VI 93/20

Direktorin des Amtsgerichts  
ECLI:DE:AGKK2:2020:0714.8VI93.20.00

## Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 09.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

Das Testament vom 15.12.2009, auf das der Antragsteller seinen Erbscheinsantrag stützt, ist formunwirksam. Es fehlt an der Handschriftlichkeit des Testaments. Eine Berufung auf die Formerleichterung des § 2267 BGB ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass beide Ehegatten letztwillig verfügt haben. Die mitverfassende Ehefrau hat jedoch für ihre Person keinerlei letztwillige Verfügung getroffen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Nettetal, Beschluss vom 14.07.2020 – 8 VI 93/20, ECLI:DE:AGKK2:2020:0714.8VI93.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2020-07-14/8-vi-93-20

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