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# Amtsgericht Münster, Urteil vom 05.11.2009 – 5 C 323/09

ECLI:DE:AGMS:2009:1105.5C323.09.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 2**

(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

**Rn. 3**

Die Klage ist unbegründet. Zwischen der Beklagten und der Zedentin, deren Inkasso die Klägerin betreibt, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Zedentin eine Vergütung verlangen könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der von der Klägerin vorgetragenen Weise ein Preishinweis erfolgt ist. Unbestritten hat nicht die Beklagte die fragliche Zielrufnummer angewählt, sondern deren minderjähriger Sohn. Dessen Verhalten kann der Beklagten auch nicht im Wege der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Auch wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass auch minderjährige Familienmitglieder berechtigt sind den vorhandenen Telefonanschluss zu nutzen, so gilt dies nicht für die hier in Frage stehende Inanspruchnahme. Das Telefon wurde hier ausschließlich für die Zwecke eines Bezahlvorgangs benutzt. Der Sohn der Beklagten beteiligte sich an einem Spiel im Internet, bei welchem, um weiterspielen zu können, eine angegebene Nummer angewählt wird, wodurch Forderungen der Zedentin generiert werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie von diesem Vorgang erst erfahren hat, nachdem sie die Rechnung der E erhalten hatte. Darin, dass sie von dem Vorgang nichts gewusst hat, liegt auch keine Fahrlässigkeit. Ohne besonderen Anlass brauchte die Beklagte keine Kenntnis von derartigen Spielen zu haben und sie brauchte entsprechend auch keine Kenntnis davon zu haben, dass ihr Sohn sich an solchen Spielen beteiligte.

**Rn. 4**

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Münster, Urteil vom 05.11.2009 – 5 C 323/09, ECLI:DE:AGMS:2009:1105.5C323.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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