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# Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.09.2003 – 5 C 1775/03

ECLI:DE:AGMS:2003:0903.5C1775.03.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 3**

Die Klage ist unbegründet.

**Rn. 4**

Der Klägerin steht kein vertraglicher Vergütungsanspruch gegen die Beklagten zu, der durch Abtretung auf sie übergegangen ist. Es ist nicht erwiesen, dass die Beklag-ten mit der Zedentin einen Vertrag abgeschlossen haben. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten von ihrem Festnetztelefonanschluss aus, das Netz der Zedentin genutzt, indem sie Verbindungen zu verschiedenen 0190 0-Nummern hergestellt und deren Mehrwertdienste genutzt hätten. Die Beklagten bestreiten dies. Sie tragen vor, der Beklagte zu 2), habe am 15.2.2002 im Internet gesurft und dabei sog. Free-netbilder weggeklickt. Er habe sich nicht kostenpflichtig in das Netz der Zedentin eingewählt und irgendwelche Mehrwertdienste in Anspruch genommen. Am 16.2. habe er bei Nutzung des Internet auf seinem Bildschirm unten rechts ein sog. Dialer registriert und diesen sofort gelöscht. Nach diesem Sachvortrag wäre kein Vertrag mit der Klägerin zustandegekommen. Soweit die Klägerin argumentiert, die Beklag-ten hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt, ihren Computer dahingehend zu überwachen, das sog. Dialerprogramme nicht installiert werden oder das von ihrem Computer kei-ne selbständige Interneteinwahl möglich ist, eignet sich diese Argumentation nicht dazu, ein Vertragsverhältnis zu begründen, allenfalls eine Schadensersatzpflicht, wozu jedoch nichts weiter vorgetragen ist.

**Rn. 5**

Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er nun einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, gibt es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenser-klärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen. Da der Netzbetreiber, der die Vergütung für den Mehrwertdienst verlangt, nach seinem eigenen Vorbringen gar nicht weiß um was für einen Mehrwertdienst es sich handelt, wäre es für den Tele-fonkunden praktisch unmöglich, darzutun, dass er diesen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen hat.

**Rn. 6**

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.09.2003 – 5 C 1775/03, ECLI:DE:AGMS:2003:0903.5C1775.03.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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