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# Amtsgericht München, Beschluss vom 22.05.2023 – 142 C 8851/22

## Tenor

Auf die Erinnerung der Klagepartei vom 01.04.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2023 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf 301,50 € festgesetzt werden.

## Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.

Die bewilligten Kosten für Kopien und Ausdrucke wurden zu niedrig angesetzt. Pro Kopie ist ein Wert von 0,50 Euro festsetzbar. gez.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht München, Beschluss vom 22.05.2023 – 142 C 8851/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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