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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Beschluss vom 03.12.2020 – 32 XVI (B) 12/20

Richter am Amtsgericht

ECLI:DE:AGMH:2020:1203.32XVI.B12.20.00

Tenor§

Der Antrag von G, als Person des Vertrauens des Betroffenen, auf Aufhebung der Haft wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antrag der Vertrauensperson war nicht begründet. Das Gericht kann folglich weiterhin nur von dem Sachverhalt ausgehen, der bereits Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft war. Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.