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# Amtsgericht Moers, Beschluss vom 10.02.2020 – 484 F 155/19

Familiengericht  
ECLI:DE:AGMO:2020:0210.484F155.19.00

## Leitsatz

Im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren vorgelegte Belege müssen vollständig sein.

## Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 03.01.2020 zurückgewiesen.

## Gründe

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil trotz Fristsetzung und weil die Auflagen des Gerichtes nicht vollständig erfüllt worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Obwohl der Kindesmutter im Termin eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Kopie des Jobcenterbescheides sowie der Kontoauszüge der letzten drei Monate gesetzt wurde, legte sie die Unterlagen nicht vollständig vor. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 reichte sie unvollständige Kontoauszüge vor. Aus der Sammlung an fotografierten Kontoauszügen ergibt sich, dass zumindest hinsichtlich des Kontoauszuges Nr. 4 Blatt 1 fehlt. Hinsichtlich der weiteren Kontoauszüge besteht ebenfalls die Vermutung, dass diese nicht mit allen Blättern vorgelegt wurden. Typischerweise endet ein Kontoauszug mit der Nennung des Kontostandes. Dieser ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Kontoauszügen nicht durchgehend, so dass es naheliegt, dass weitere Blätter vorhanden sind, die entgegen der erteilten Auflage nicht eingereicht wurden.

Ebenfalls der eingereichte Jobcenterbescheid ist unvollständig. Er besteht aus vier Seiten, eingereicht wurden nur drei.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Moers, Beschluss vom 10.02.2020 – 484 F 155/19, ECLI:DE:AGMO:2020:0210.484F155.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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