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# Amtsgericht Moers, Beschluss vom 08.06.2005 – 606 OWi 902 Js 726/04 (116/04)

ECLI:DE:AGMO:2005:0608.606OWI902JS726.04.00

## Tenor

wird das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO

entsprechend eingestellt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Am 26.10.2004 ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

**Rn. 3**

Aus der in der Akte befindlichen Verteidigungsanzeige vom 26.07.2004 kann der Rückschluss gezogen werden, dass der Betroffene den - lediglich im Bußgeldbescheid genannten - Anhörungsbogen vom 26.07.2004 erhalten hat. Mit der Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens am 26.07.2004 ist Verjährungsunterbrechung eingetreten. Der Lauf der 3monatigen Verjährungsfrist begann erneut.

**Rn. 4**

Innerhalb dieser Verjährungszeit ist zwar der Bußgeldbescheid erlassen worden, er ist aber ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde nicht wirksam zustellt worden (§ 33 Abs. 1 Ziffer 9 OWiG). Der Bußgeldbescheid ist nicht an einen der beiden, von dem Betroffenen beauftragten Rechtsanwälte (vgl. Bl. 4 und 11 d.A.) adressiert worden. Aber nur sie waren ermächtigt, die Zustellung in Empfang zu nehmen (§ 51 Abs. 3 OWiG; § 145 a Abs. 1 StPO). Da mit der Zustellung die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beginnt, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang bei einem der bevollmächtigten Anwälte nicht in Betracht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Moers, Beschluss vom 08.06.2005 – 606 OWi 902 Js 726/04 (116/04), ECLI:DE:AGMO:2005:0608.606OWI902JS726.04.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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