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# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 18.01.2021 – VR 4499

Rechtspfleger  
ECLI:DE:AGMG1:2021:0118.VR4499.00

## Tenor

wird der Antrag vom 06.12.2020 zurückgewiesen.

## Gründe

Bezüglich der Löschung des X1 steht der Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Antragsrecht zu. Eine Löschung kann daher nicht aufgrund des Begehrens der Antragstellerin erfolgen.

Die Löschung der X2 aus dem Vereinsregister kann ebenfalls nicht von Amts wegen erfolgen.

Nach Aktenlage hat am 06.05.2018 eine Mitgliederversammlung stattgefunden, bei der der Vorstand erneut gewählt wurde. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt laut Satzung drei Jahre, welche offenkundig noch nicht abgelaufen sind. Zudem fand am 20.03.2020 eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

Das Registergericht ist an die geführten Urkundsnachweise gebunden. Der Urkundsnachweis kann lediglich unberücksichtigt bleiben durch die Vorlage eines wirksamen Titels. In der hiesigen Akte wurden die Mitgliederversammlungen vom 06.05.2018 und 20.03.2020 durch entsprechende Protokolle urkundlich nachgewiesen. Es liegt kein entsprechender Titel vor, der die vorliegenden Urkundsnachweise abbedingt.

Ferner ist die Bestellung eines Notvorstandes nicht möglich.

Aus Sicht des Registergerichts ist der oben genannte Verein, nach Aktenlage, weiterhin durch Frau X3 als eingetragenen Vorstand vertreten. Insoweit scheitert es an der Erforderlichkeit der Bestellung eines Notvorstandes. Selbst, wenn der jetzige Amtsinhaber unzweckmäßig oder treuwidrig handelt, ist eine Bestellung eines Notvorstandes dadurch nicht gerechtfertigt, vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, 2010, Rn. 293.

Die vorgeworfenen strafrechtlichen Relevanzen, sowie die restlichen Ansprüche gegen den Verein müssen bis zur Vorlage eines entsprechenden rechtskräftigen Titels dahinstehen und auf dem zivilrechtlichen, beziehungsweise strafrechtlichen X-Weg verfolgt werden.

Z, 18.01.2021

X4

Rechtspflegerin

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 18.01.2021 – VR 4499, ECLI:DE:AGMG1:2021:0118.VR4499.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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