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# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 14.05.2020 – MG-13678-9

Rechtspfleger  
ECLI:DE:AGMG1:2020:0514.MG13678.9.00

## Tenor

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Der Erledigung des Antrags vom 05.05.2020 stehen folgende Hindernisse entgegen:

Die beantragte Grunddienstbarkeit ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Ausübungsstelle muss so genau bezeichnet werden, dass die nutzbare Fläche im Hinblick auf ihre Lage und Größe eindeutig festgelegt ist. Dazu reicht eine genaue Einzeichnung in einem Lageplan grundsätzlich aus, jedoch nicht eine wellenförmige Linie mit vermutlich Textmarker, die im Übrigen auch über das belastete Teileigentum hinausgeht und sich teilweise auch auf dem berechtigten Teileigentum befindet.

Die Fläche ist -auch unter Berücksichtigung des Maßstabs- mit Linien und Eckpunkten genau zu markieren. Es bedarf einer Ergänzungsurkunde mit korrigiertem Lageplan.

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 19.06.2020 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Mönchengladbach, 14.05.2020

Amtsgericht

(J.)

Rechtspflegerin

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 14.05.2020 – MG-13678-9, ECLI:DE:AGMG1:2020:0514.MG13678.9.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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